Gräber

Ein Friedhof – viele Möglichkeiten für einen Ort der Erinnerung

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Der Buersche Hauptfriedhof umfasst eine Fläche von ca. 41ha. Er ist ein vielfältiger Lebensraum für die Tier – und Pflanzenwelt. Ein alter und artenreicher Baumbestand macht ihn zu einem grünen und natürlichen Ort des Gedenkens.

Ein mögliches Grab ist das Reihengrab oder auch Einzelgrab genannt. Das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte wird für 25 Jahre erworben, ein Nachkauf ist nicht möglich. Diese Gräber nehmen sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbestattungen auf.

Das Nutzungsrecht an einem Wahl / Familiengrab erwirbt man für 30 Jahre. Dieses Nutzungsrecht kann verlängert werden. Auf einer Stelle mit einer Sargbestattung können zusätzlich  zwei weitere Urnenbestattungen stattfinden.

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Grabgestaltung, Grabbepflanzung, Grabpflege

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HERZensangelegenheit

Ein „grünes“ Grab in gärtnerischer Obhut zu wissen, gibt den Hinterbliebenen die Gewissheit, dass es jederzeit  besucht werden kann ohne, dass man selbst Mühe mit der Pflege der Grabstätte hat.

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Erinnerung pflegen

Die individuelle Bepflanzung, je nach der Jahreszeit, wird in Absprache mit den Hinterbliebenen durch den Gärtnermeister ausgeführt. Sei es die Bepflanzung einer Familiengrabstätte oder eines Einzelgrabes.

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Das grüne Grab

Eine Vielfalt an bodendeckenden Pflanzen stehen, je nach Schatten – oder Sonnenlage des Grabes,  zur Wahl. Viele Pflanzen haben sich im Laufe der Jahrzehnte bewährt. Gerne beraten wir Sie unverbindlich vor Ort.

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Naturverbundene Bepflanzung

So ist natürlich nach unserem Empfinden ein in Grün eingewachsenes Grab ein tröstlicher Ort zum Verweilen, Nachsinnen und  des Sich Erinnerns. Eine Gärtneraufgabe wird zur HERZenssache.

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Gemeinschaftsgrab HERZ-Erinnerungsgarten

Auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt GE werden Gemeinschaftsgrabfelder sowohl zur Beisetzung von Urnen als auch von Särgen angeboten. Diese Grabfelder sind und bleiben Eigentum der Stadt GE. Der Betreiber, sprich der Gärtner, darf das Gräberfeld planen, gestalten, anlegen und pflegen. Die auf diesen Feldern bestatteten Urnen und Särge erhalten eine Ruhezeit von 25 Jahren, danach erlischt das Nutzungsrecht.
„Der Betreiber ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Betriebsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen.“ (Friedhofsatzung der Stadt GE )
Mit der Beisetzung im Gemeinschaftsgrabfeld geht ein Dauergrabpflegevertrag über die 25 Jahre Nutzungsrecht an der Grabstelle innerhalb des Gemeinschaftsgräberfeldes einher. Dieser Vertrag wird unter drei Vertragspartnern vor der Beisetzung des Verstorbenen abgeschlossen, diese sind zum einen die FGG – Friedhofsgärtnergenossenschaft Gelsenkirchen – , welche die Treuhandstelle und Aufsichtsstelle für die Vertragsvereinbarungen ist, dem Auftraggeber – der Hinterbliebene – und dem Auftragnehmer – die Fa. HERZ, Inhaberin Maria Hoffmann-Herz.

Häufige Fragen

Warum nimmt die Fa. HERZ im HERZ-Erinnerungsgarten innerhalb der Stadt Gelsenkirchen keine Reservierungen vor?

In 49 Jahren kann viel passieren – dieser Zeitraum kann von Faktoren beeinflußt werden, die nicht vorhersehbar sind.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §242 „Leistung nach Treu und Glauben“ steht: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Wir wollen für unsere Kunden ein verläßlicher Vertragspartner sein, der immer nach dem Grundsatz Leistung nach Treu und Glauben (BGB §242) handelt und deshalb mit Ihnen keine Vereinbarung für eine Reservierung abschließen, die so weit für beide Parteien verpflichtend in die Zukunft reicht.
Dies ist unserer Auffassung nach weder mit dem Grundsatz von Leistung nach Treu und Glauben vereinbar, noch angemessen.

Warum sind die Gebühren, die die Stadt Gelsenkirchen für die Nutzung eines Wahl oder Familiengrabes erhebt, so hoch?

Um diesen Sachverhalt zu klären wurden im Frühjahr 2019 sechs Klagen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verhandelt.  Die Stadt Gelsenkirchen konnte für das vor dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und überzeugend darlegen, warum die Gebühren für ein Familien- oder Wahlgrab mehr als dreimal so hoch sind, wie jene die für ein Reihengrab oder ein Grab innerhalb eines Gemeinschaftsgrabfeldes. Deshalb wurden die Gebührenbescheide der Graberwerber von der Stadt Gelsenkirchen vollständig aufgehoben. Alle Nutzungsberechtigten, die gegen den Gebührenbescheid geklagt hatten, erhalten die gezahlte Nutzungsgebühr für die betroffenen Gräber zurück.

Was unterscheidet einen Grabpflegevertrag von einem Dauergrabpflegevertrag?

Ein Grabpflegevertrag wird zwischen Ihnen als Kunde und der FA Herz abgeschlossen. Die Grabpflege wird in der Regel für ein Vegetationsjahr vereinbart, d.h. von März bis November eines jeden Jahres. Der Vertrag endet mit der Kündigung oder mit dem Tod des Auftraggebers.

Hingegen wird ein Dauergrabpflegevertrag zwischen drei Partnern abgeschlossen: Die Treuhandstelle – FGG Friedhofsgärtnergenossenschaft GE – , der Friedhofskunde und die Gärtnerei HERZ, die den Auftrag annimmt und ausführt. Dieser Dauergrabpflegevertrag umfasst eine Laufzeit von minimal 5 Jahren bis zu 30 Jahren, je nach verbleibender Ruhezeit oder Wunsch des Auftraggebers. Der Geldbetrag wird in einer Summe auf das Treuhandkonto der FGG gezahlt. Jedes Jahr wird der entsprechende Betrag für die zu erbringende Leistung an die Fa. Herz ausgezahlt. Das Geld wird also treuhänderisch verwaltet.

Eine Möglichkeit, die viele unserer Kunden nutzen, um „pflegefrei zu sein“.